Kosmetik

Furocumarine: Schweizer Sonderregelung trotz klarer Ablehnung durch alle Stakeholder

Die vom Bundesrat beschlossene Aufhebung des Cassis-de-Dijon-Prinzips für die Schweizer Grenzwerte von Furocumarinen in kosmetischen Mitteln wird hohe Kosten verursachen. Produkte, die in allen Ländern der Welt erhältlich sind, müssen für die Schweiz umformuliert werden oder werden gar nicht mehr erhältlich sein. Furocumarine sind Stoffe, die in natürlichen ätherischen Ölen vorkommen wie z. B. in Zitrusfrüchten, Sellerie oder Bergamotte, die oft als Basis für Duftstoffe verwendet werden.

Obwohl sich 40 Verbände und Organisationen aus der gesamten Wertschöpfungskette in der Vernehmlassung deutlich dagegen geäussert hatten, stimmte der Bundesrat auf Antrag des BLV in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2023 einer Aufhebung des Cassis-de-Dijon-Prinzips für die Sonderregelung der Furocumarine in Art. 6 Abs. 1 VKos zu. 

Seltsamerweise wurde das ablehnende Resultat der Vernehmlassung erst nach dem Beschluss des Bundesrates publiziert. Ein unübliches und zweifelhaftes Vorgehen, das für Kopfschütteln in der ganzen Wertschöpfungskette sorgte, national und international. 

Demnach wird das Cassis-de-Dijon-Prinzip für Artikel 6 Absatz 1 VKos aufgehoben. Kosmetische Produkte, welche diesen Artikel nicht erfüllen, dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 2025 nach bisherigem Recht eingeführt bzw. hergestellt und danach bis Erschöpfung der Bestände im Handel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Der internationale Duft- und Riechstoffverband IFRA arbeitet an einer weltweit gültigen Selbstregulierung der Industrie für Furocumarine; ein erster Entwurf zur 52. Anpassung der IFRA-Standards liegt vor.

Die Industrie konnte sich mit den zuständigen Schweizer Behörden zumindest darüber einigen, welche Furocumarine in Zukunft der Sonderregelung unterstellt sein werden und welche nicht. Diese sogenannten «Markersubstanzen» werden in die laufende Revision des Art. 6 Abs. 1 VKos einfliessen. Keine Einigung erzielt wurde beim Anwendungsbereich:  Alle kosmetischen Produkte, die auf der Haut verbleiben (Leave-on-Produkte) und direkt dem Sonnenlicht ausgesetzt sein können, müssen den Grenzwert von < 1 mg/kg im Endprodukt einhalten.

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