Kosmetik
Furocumarine von Cassis-de-Dijon entkoppelt
Die Aushebelung des Cassis-de-Dijon-Prinzips rund um die Verwendung von Furocumarinen in kosmetischen Mitteln kann hohe Kosten verursachen. Produkte, die in allen umliegenden Ländern erhältlich sind, müssen ev. in der Schweiz verboten oder umformuliert werden. In Zusammenarbeit mit dem BLV, der IFRA und dem Europäischen Dachverband «Cosmetics Europe» arbeiten wir an einer weltweit gültigen Selbstregulierung der Industrie, die von den Schweizer Behörden übernommen werden kann.
Obwohl sich 40 Verbände und Organisationen aus der gesamten Wertschöpfungskette in der Vernehmlassung deutlich dagegen geäussert hatten, stimmte der Bundesrat in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2023 einer Aufhebung des Cassis-de-Dijon-Prinzips für die Schweizerische Sonderregelung der Furocumarine in Art. 6 Abs. 1 VKos zu. Die eindeutigen Resultate der Vernehmlassung wurden erst mit dem Beschluss publiziert, ein unübliches Vorgehen.
Diese Aushebelung des Cassis-de-Dijon-Prinzips wird hohe Kosten verursachen. Produkte, die in allen umliegenden Ländern erhältlich sind, sind in der Schweiz verboten oder müssen umformuliert werden. Gemäss diesem Beschluss des Bundesrats dürfen kosmetische Mittel, welche die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 VKos nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Die Duftstoffindustrie arbeitet seit einiger Zeit intensiv an einer Aktualisierung einer wissenschaftlich fundierten Selbstregulierung. Diese Arbeiten der International Fragrance Association (IFRA) sind weit fortgeschritten und wurden den Behörden präsentiert. Sie werden mit der nächsten regulären Aktualisierung der IFRA-Standards (52. Anpassung) in Kraft treten, voraussichtlich 2025. Bis dann soll auch der relevante Gesetzestext in Art. 6 VKos von den Behörden angepasst sein.